Satzung

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Tennisverein von 1905 e.V. Syke und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter Nr. VR 110143 eingetragen. (2) Der Verein wurde im Jahr 1905 gegründet und hat seinen Sitz in Syke. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den Sport, insbesondere den Tennissport, auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des engeren Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten (Ehrenamtspauschale). Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Eine Vergütung kann nur von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. (2) Mit dem schriftlichen Beitrittsantrag werden die Satzung, die Datenschutzordnung und die Beitragsordnung des Vereins anerkannt. Mit der Mitteilung über die Aufnahme in den Verein ist dem neuen Mitglied eine Kopie der Satzung, der Datenschutzordnung und der aktuellen Beitragsordnung auszuhändigen. (3) Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Jedes Mitglied verhält sich nach den Vorgaben der Satzung und den Ordnungen des Vereins. Die Anlage des Vereins und das Clubhaus werden pfleglich behandelt. (4) Mitglieder des Vereins sind Aktive, Passive, Jugendliche und Ehrenmitglieder: (a) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die den vollen Jahresbeitrag zahlen. (b) Passive Mitglieder sind solche, die nicht am aktiven Spielbetrieb teilnehmen. (c) Jugendliche Mitglieder sind noch nicht volljährig. Jugendliche werden im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft durch Ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. (d) Ehrenmitglieder sind solche, die durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt worden sind. Voraussetzung für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied um den Verein besonders verdient gemacht hat. (5) Eine Probemitgliedschaft zum Anfang einer Außensaison ist möglich. Die näheren Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. (6) Mitglieder, deren Adresse oder Kontaktdaten sich ändern, teilen die neuen Daten dem Verein unverzüglich mit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet: (a) durch freiwilligen Austritt (b) durch Ausschluss aus dem Verein (c) mit dem Tod des Mitgliedes (d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit gegeben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für jugendliche Mitglieder gilt ein reduzierter Beitrag, solange sie nach den gesetzlichen Vorschriften noch nicht volljährig sind. (2) Ändert ein Mitglied im Geschäftsjahr seinen Status, so ist der Differenzbetrag für das gesamte Jahr nach zu entrichten. Hat der neue Status einen geringeren Mitgliedsbeitrag zu Folge, so besteht für das laufende Geschäftsjahr kein Erstattungsanspruch. (3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (4) Weitere Entgelte, wie z.B. für Arbeitsdienste, werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. (5) Über Gebühren wie z.B. für Gastspieler und Flutlicht entscheidet der Vorstand. (6) Die Höhe der verschiedenen Beiträge und sonstigen Kosten werden in der Beitragsordnung geregelt. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens jedoch bis zum 1. März des Jahres, statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand in dringenden Fällen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin – unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge – den Mitgliedern per Mail, Brief oder in anderer schriftlicher Form zuzusenden. (4) Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte (Nr. 11 nur bei Anpassungen) enthalten: 1. Feststellung der Anwesenheit 2. Genehmigung der Tagesordnung 3. Bestätigung des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung 4. Berichte des Vorstandes 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung des Vorstandes 7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr 8. Wahl von Vorstandsmitgliedern 9. Wahl der Kassenprüfer 10. Festsetzung von Arbeitsdiensten 11. Anpassung der Beitragsordnung 12. Anträge 13. Verschiedenes (5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. (6) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können schriftlich bis 4 Wochen vor der Versammlung an den Vorstand gestellt werden. (7) Verspätet eingegangene, sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, können nur behandelt werden, wenn sie in der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit als dringlich anerkannt werden. (8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt der Vorstand. (9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das binnen 8 Wochen allen Mitgliedern bekannt zu geben ist. Es ist von der/vom Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 8 Abstimmung und Wahlen
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. (2) Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. (3) Stellen sich zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. (4) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. (5) Für die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. (6) Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. (7) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Bei Vorstandswahlen ist geheim abzustimmen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
§ 9 Der Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten des Vereins. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. (2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem engeren Vorstand (i.S.d. § 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand. (3) Der engere Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und besteht aus (a) der/dem 1. Vorsitzenden (b) der/dem 2. Vorsitzenden (c) der/dem Kassenwart/in (d) der/dem Schriftführer/in Die Mitglieder des engeren Vorstands sind immer zu zweit vertretungsberechtigt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im engeren Vorstand in einer Person ist unzulässig. (4) Der erweiterte Vorstand besteht aus (a) der/dem Sportwart/in (b) der/dem Jugendwart/in (c) der/dem Breitensportwart/in (d) der/dem technischen Wart/in (e) der/dem Pressewart/in (5) Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. (6) Bei Bedarf kann der Vorstand für einzelne Vorstandsmitglieder Stellvertreter bestimmen. (7) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. (8) Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Ein Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Es bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl seines Vorstandsposten im Amt. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/vom 1. Vorsitzenden oder von der/vom 2. Vorsitzenden für alle Vorstandsmitglieder einberufen werden. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. (2) Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. (3) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder per Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Es ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig. (2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. (3) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend, aber mindestens einmal pro Jahr, zu prüfen. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht darüber zu geben, dass sie die Kassenbücher und Vermögensbestände geprüft haben und die Finanzmittel des Tennisvereins satzungsgemäß verwendet wurden. (4) Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 13 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 14 Datenschutz
(1) Alle Informationen zum Datenschutz können die Mitglieder der Datenschutzordnung des Tennisverein von 1905 e.V. Syke entnehmen. Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Datenschutzordnung wird bei Bedarf vom Vorstand angepasst und veröffentlicht.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Tennisverein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Syke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 1 6 Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. Februar 2020 verabschiedet. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. Syke, den 11. Februar 2020
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